StartPolizeimeldungenZoll Regensburg stoppt Import von 2.312 Cannabispflanzen

Zoll Regensburg stoppt Import von 2.312 Cannabispflanzen

Gegen den Versender sowie hunderte Empfänger wird nun umfassend ermittelt

Cannabispflanzen in großer Stückzahl aus dem Ausland beschäftigten kürzlich die Zöllnerinnen und Zöllner der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Regensburg. Bei der Überprüfung eines Paketdienstleisters kontrollierten die Beamten mehrere Lastwagen genauer. In zwei Fahrzeugen, die aufgrund der erforderlichen Transporttemperaturen eigens für diese Pflanzenlieferungen gechartert worden waren, stellten sie insgesamt 2.312 Gewächse sicher. Ein österreichisches Unternehmen hatte diese Sendungen an 729 Empfängerinnen und Empfänger in ganz Deutschland verschickt. Die meisten Besteller orderten jeweils ein bis zwei Exemplare, während die größte festgestellte Einzelbestellung 72 Stück umfasste.

Falsche Deklaration und rechtliche Einordnung

Die Ware war bei der Einfuhr vonseiten des Versenders überwiegend als sogenannte Stecklinge deklariert worden. Bei der physischen Kontrolle zeigte sich jedoch, dass die Gewächse bereits eingepflanzt und zu eigenständigen jungen Cannabispflanzen herangewachsen waren. Damit handelte es sich rechtlich nicht mehr um Stecklinge, sondern um Setzlinge. Der Unterschied ist hierbei juristisch entscheidend: Echte Stecklinge sind reine Jungpflanzen oder Sprossteile, die zur Anzucht verwendet werden sollen und noch keine Blüten- oder Fruchtstände aufweisen. Sie gelten nach dem aktuellen Konsumcannabisgesetz lediglich als Vermehrungsmaterial und fallen grundsätzlich nicht unter das Einfuhrverbot.

Setzlinge, die bereits als eigenständige Pflanzen weiterwachsen, unterliegen hingegen strengen Restriktionen. Ihre Einfuhr nach Deutschland ist generell verboten, selbst wenn sie aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen. Ausschlaggebend für die Beurteilung ist daher nicht die Bezeichnung im Onlineshop, in der Bestellung oder auf dem Paket, sondern ausschließlich der tatsächliche biologische Entwicklungszustand.

Nationale Regelungen und Zollkontrollen in der EU

Das deutsche Recht erlaubt es Erwachsenen zwar unter bestimmten Voraussetzungen, bis zu drei Pflanzen zum Eigenkonsum im Inland anzubauen. Diese Regelung gestattet es jedoch ausdrücklich nicht, derartige Pflanzen im Ausland zu bestellen und nach Deutschland einführen zu lassen. Dass die Zöllner in diesem Fall Sendungen aus Österreich überprüften, liegt an den bestehenden Vorschriften für den grenzüberschreitenden Handel. Auch wenn der Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich frei ist, gelten für bestimmte Waren weiterhin nationale Verbote und Beschränkungen. Der Zoll ist daher berechtigt, auch Sendungen aus anderen EU-Staaten zu kontrollieren, um die strikte Einhaltung dieser Vorgaben zu überwachen.

Aufklärung und strafrechtliche Folgen für die Beteiligten

Nadine Striegel, Pressesprecherin des Hauptzollamts Regensburg, wies darauf hin, dass bei Internetbestellungen oft nicht sofort erkennbar sei, aus welchem Land die Ware verschickt wird. Käufer sollten daher vor einer Bestellung stets das Impressum prüfen und darauf achten, wo das Unternehmen seinen Sitz hat. Zudem bedeute die reine Bezeichnung als Steckling nicht automatisch, dass die Einfuhr erlaubt sei.

Gegen die 729 Empfängerinnen und Empfänger leitete der Zoll Strafverfahren wegen des Verdachts der verbotenen Einfuhr ein. Gegen den österreichischen Versender wird parallel wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Handeltreibens ermittelt. Die insgesamt 730 Verfahren wurden zur weiteren strafrechtlichen Würdigung an die Staatsanwaltschaft Regensburg abgegeben. Die sichergestellten Cannabispflanzen werden nach dem vollständigen Abschluss aller Verfahren vernichtet.